Behandlungsauflagen stehen in der Regel in Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren im Bereich illegaler Substanzen. Demgemäß finden sich gerichtliche Auflagen seltener in Verbindung mit den Hauptdiagnosen Alkohol (ambulant: 6%, stationär: 3%) und pathologisches Glücksspielen (ambulant: 4%, stationär: 5%) und häufiger bei Personen mit Hauptdiagnosen aufgrund des Konsums illegaler Drogen. Innerhalb dieser Gruppe weisen Personen mit den Hauptdiagnosen Cannabis (ambulant: 30%, stationär: 26%), Kokain (ambulant: 26%, stationär: 39%) und Stimulanzien (ambulant: 22%, stationär: 27%) am häufigsten gerichtliche Auflagen auf. Große Unterschiede zwischen ambulant betreuten und stationär behandelten Personen liegen bei der Hauptdiagnose Opioide vor: im stationären Bereich sind die betroffenen Personen diejenigen, die mit Abstand am häufigsten aufgrund einer Behandlungsauflage in der Einrichtung sind, wohingegen dies im ambulanten Bereich eher seltener der Fall ist (stationär: 44%; ambulant: 18%). Abbildung 17 und Abbildung 18 zeigen die Verteilung der Behandlungsauflagen in Abhängigkeit von der Hauptdiagnose.
Die häufigsten gerichtlichen Auflagen werden im Rahmen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) angeordnet. Bei den vier illegalen Substanzgruppen (Cannabis, Opioide, Stimulanzien und Kokain) beträgt der Anteil der Personen mit gerichtlicher Auflage nach BtMG ambulant zwischen 15-25%, stationär zwischen 20-38%. Dagegen haben gerichtliche Auflagen bei Personen mit den Hauptdiagnosen Alkohol oder PG in der Regel andere strafrechtliche Grundlagen (Alkohol: ambulant: 5%, stationär: 2%; PG: ambulant/stationär: 4%).
In ähnlichem Umfang liegen auch andere strafrechtliche Auflagen bei Personen mit einer Problematik aufgrund illegaler Substanzen vor, d.h. es gibt auch hier einen substanziellen, mit Alkohol vergleichbaren Anteil an Personen, die nicht durch „Therapie statt Strafe“ (§35 BtMG) sondern aus anderen Gründen (z.B. Gewalttaten im Zusammenhang mit Drogen) gerichtliche Auflagen mitbringen. Der Anteil von Personen mit Auflagen nach dem Unterbringungsgesetz, also derjenigen, die wegen Selbst- oder Fremdgefährdung auffällig wurden, liegt in allen Hauptdiagnosegruppen ambulant und stationär unter 0,5%.