1 Auflagen durch § 35 BtMG 2 Andere strafrechtliche Grundlage außer dem § 35 BtMG Neben dem § 35 BtMG können noch andere Paragraphen des BtMG sowie Strafverfahren z.B. bei Gewalttaten im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen eine Rolle spielen. Sie sind an dieser Stelle zu kodieren. Es sind auch Fälle zu kodieren, in denen die gerichtliche Auflage allgemein die Behebung der Probleme, die mit dem Delikt in Zusammenhang stehen, fordert und auf Anraten des Bewährungshelfers eine suchtspezifische Betreuung / Behandlung begonnen wird (ohne dass diese explizite Auflage ist). 3 Psych-KG / Landesunterbringungsgesetz 4 durch Rentenversicherung, Krankenversicherung 5 durch Arbeitsagentur / Job-Center 6 durch Straßenverkehrsbehörde / Führerscheinstelle Zum Beispiel die „Empfehlung“ von Seiten der Führerscheinstelle zur Teilnahme an einer suchtbezogenen Betreuung / Behandlung, von der die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis abhängt. 7 durch Arbeitgeber 8 durch sonstige Institutionen Anmerkung: Die Vorgabe der Kassenärztlichen Vereinigung, die Patienten/innen, die ein Opiatsubstitut (z.B. Methadon) erhalten wollen, dazu verpflichtet, auch eine psychosoziale Begleitbetreuung in Anspruch zu nehmen, wird als Behandlungsstandard und nicht als Auflage betrachtet. Es erfolgt keine Kodierung unter 2.2.7. |