Für die Beantwortung der Frage nach der Partnerschaft ist der rechtliche Status des Familienstandes ohne Bedeutung; es geht nur darum, ob der/die Klient/in / Patient/in sich als in einer Partnerschaft lebend angibt. In gleicher Weise ist auch für die Kodierung der Wohnsituation nicht der vertragliche / rechtliche Rahmen (z.B. einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II) von Bedeutung, sondern nur die von der Person geschilderte Lebensrealität. Wurde der/die Klient/in / Patient/in innerhalb der letzten sechs Monate vor Betreuungs-/Behandlungsbeginn in Haft genommen, ist hier seine Situation in den sechs Monaten vor Haftantritt relevant. Befindet sich die Person schon länger als sechs Monate vor Betreuungs-/Behandlungsbeginn in Haft oder in einer stationären Behandlung, ist die Frage 2.3.1.2 mit ja, der/die Klient/in / Patient/in somit als alleinlebend, zu kodieren.
2.3.1.1
Partnerschaft
2.3.1.2
Alleinlebend
2.3.1.3
Hier sind die eigenen Eltern der/s Klientin/en / Patientin/en gemeint. Dies können auch Pflegeeltern / Adoptiveltern sein.