Für die Beantwortung der Frage nach der Partnerschaft ist der rechtliche Status des Familienstandes ohne Bedeutung; es geht nur darum, ob der/die Betreute / Behandelte sich als in einer Partnerschaft lebend angibt.
In gleicher Weise ist auch für die Kodierung der Wohnsituation nicht der vertragliche / rechtliche Rahmen (z.B. einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II) von Bedeutung, sondern nur die von der Person geschilderte Lebensrealität.
Wurde der/die Betreute / Behandelte innerhalb der letzten sechs Monate vor Beginn der aktuellen Betreuung / Behandlung in Haft genommen, ist hier seine Situation in den sechs Monaten vor Haftantritt relevant. Befindet sich die Person schon länger als sechs Monate vor Betreuungs-/Behandlungsbeginn in Haft oder in einer stationären Behandlung, ist die Frage 2.3.1.2 mit ja, der/die Betreute / Behandelte somit als alleinlebend, zu kodieren.
2.3.1.1 Partnerschaft
Diese Frage ist mit „ja“ zu beantworten, wenn der/die Betreute / Behandelte angibt, dass eine Partnerschaft besteht. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der/die Betreute / Behandelte beispielsweise in Haft befindet.
2.3.1.2 Alleinlebend
Hier ist zunächst anzugeben, ob der/die Betreute / Behandelte alleine lebt.
1 nein
2 ja
2.3.1.3 Wenn nicht alleinlebend, lebt zusammen mit
Partner: in
Kind
Bei den Kindern muss es sich nicht um leibliche Kinder handeln. Es zählen alle Kinder unter 18 Jahren. Lebt der/die Betreute/Behandelte mit einem Geschwisterkind unter 18 Jahren, für das er/sie das Sorgerecht hat, ist ebenfalls diese Kategorie zu wählen. Ansonsten werden Geschwister unter „Sonstige Bezugspersonen“ kodiert.
Elternteil
Hier sind die eigenen Eltern des/der Betreuten / Behandelten gemeint. Dies können auch Pflegeeltern / Adoptiveltern sein.
Sonstige Bezugsperson
Hier sind weitere Bezugspersonen außer Lebenspartner:in, Kindern oder Eltern gemeint. Dies können etwa andere Verwandte (Geschwister, Kinder über 18 Jahren, Großeltern) oder Freunde sein.
Sonstige Person
Hier sind alle übrigen möglichen Personen gemeint, die vorher nicht explizit aufgeführt wurden. Dies können z.B. Menschen sein, die gemeinsam mit anderen in einer Notunterkunft oder in einer Wohngemeinschaft leben. Wenn zu langjährigen WG-Mitbewohnern ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, kann eine Kodierung auch als „sonstige Bezugsperson“ erfolgen.