Der Erwerbsstatus wird sowohl am Tag vor Beginn der aktuellen Betreuung / Behandlung als auch am Tag nach Ende der aktuellen Betreuung / Behandlung nach den unten stehenden Kategorien dokumentiert. Auch wenn die tatsächliche Erwerbssituation am Tag nach Ende der aktuellen Betreuung / Behandlung nicht nachprüfbar ist, soll hier angegeben werden, welche Erwerbssituation aller Wahrscheinlichkeit nach vorliegen wird (z.B. aufgrund von Aussagen / Planung des/der Betreuten / Behandelten.
Bei Freigängern/innen, die außerhalb der Haftanstalt einer Arbeit nachgehen, ist die jeweils zutreffende Kategorie anzugeben.
2.3.7.1 Am Tag vor Beginn der aktuellen Betreuung / Behandlung
2.3.7.2 Am Tag nach Ende der aktuellen Betreuung / Behandlung
1 In Ausbildung (in anerkannten Ausbildungsberufen) Personen, die in der praktischen Berufsausbildung stehen, einschließlich Praktikant: innen, Umschüler: innen und Volontär: innen. |
2 Angestellt / verbeamtet Alle Lohn- und Gehaltsempfänger: innen, unabhängig von der Lohnzahlungs- und Lohnabrechnungsperiode sowie ihrem dienst- und arbeitsrechtlichen Status, soweit sie nicht in die Kategorie 4 fallen. |
3 Selbstständig / Freiberuflich Personen, die einen Betrieb oder eine Arbeitsstätte gewerblicher oder landwirtschaftlicher Art wirtschaftlich und organisatorisch als Eigentümer:in oder Pächter: in leiten oder in einem freien Beruf (Ärzte: innen, Psychotherapeuten: innen, Rechtsanwälte: innen etc.) arbeiten. |
4 Sonstige Erwerbspersonen (mithelfende Familienangehörige, Personen in besonderen Dienstverhältnissen) Hier werden z.B. mithelfende Familienangehörige (Familienangehörige, die in einem Betrieb, der von einem Familienmitglied als Selbständige:r geleitet wird, mithelfen, ohne hierfür Lohn oder Gehalt zu erhalten) kodiert. Ebenso werden hier Personen in besonderen Dienstverhältnissen wie Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst sowie Abgeordnete oder Richter: innen kodiert. Hier sind auch Inhaftierte zu kodieren, die innerhalb der JVA geringfügige Einkünfte durch eine Arbeitstätigkeit haben. |
5 In beruflicher Rehabilitation Personen, die ihren Lohn oder ihr Gehalt als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen von Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation oder in Arbeitsprojekten beziehen. |
6 In Elternzeit, im (längerfristigen) Krankenstand Ein längerfristiger Krankenstand ist gegeben, wenn ein Arbeitsplatz vorhanden ist, aber eine krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vorliegt, die über den (in der Regel) 6-wöchigen Zeitraum der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hinausgeht und (in der Regel) mit dem Bezug von Krankengeld verbunden ist. |
7 Arbeitslos nach SGB III Hier werden Personen kodiert, die gemäß SGB III Arbeitslosengeld I beziehen. |
8 Bezug von Bürgergeld Hier werden Personen kodiert, die gemäß SGB II Bürgergeld beziehen. Diese Kategorie trifft z.B. auch für Personen mit Leistungen nach § 16.3 SGB II zu („Ein-Euro-Jobs“), und für Personen, die Grundsicherung durch Jobcenter beziehen (Achtung: Grundsicherung vom Sozialamt fällt in Kategorie 12). Diese Kategorie darf nicht gewählt werden, wenn es sich lediglich um die Aufstockung des Lohns / Gehalts durch SGB-II-Leistungen bei Niedrigverdiener: innen handelt. |
9 In der Schule / im Studium In diese Gruppe gehören alle Betreuten / Behandelten, die eine (Vollzeit-)Schule besuchen oder ein Studium absolvieren. |
10 Hausfrau / Hausmann In diese Gruppe gehören Personen, die mit der Haushaltsführung und evtl. mit der Kindererziehung beschäftigt sind und sich nicht (mehr) in Elternzeit befinden. |
11 Rentner/ Pensionär |
12 Sonstige Nichterwerbspersonen (mit Bezug von Leistungen nach SGB XII) Aktuell nach den Regelungen des SGB II nicht arbeitsfähige Klient/innen / Patient/innen, die Sozialhilfe bzw. Grundsicherung vom Sozialamt erhalten, fallen in diese Kategorie |
13 Sonstige Nichterwerbspersonen (ohne Bezug von Leistungen nach SGB XII) Personen, die nicht erwerbstätig sind, und keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB XII haben (z.B. Privatiers) bzw. diese nicht erhalten oder nicht beantragt haben. Personen, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen. |