2.6.1 Dauer der Betreuung/Behandlung
2.6.1.1 Datum des Betreuungs-/Behandlungsendes
Ein Kerndatenbogen gilt bis zum Ende der aktuellen Betreuung / Behandlung in der eigenen Einrichtung, d.h. gegebenenfalls auch über einen kalendarischen Jahreswechsel hinaus. Die Betreuung / Behandlung endet in der stationären Variante mit dem letzten Tag des Aufenthalts und in der ambulanten Variante mit dem Datum des letzten Kontakts in der eigenen Einrichtung.
Die aktuelle Betreuung / Behandlung ist aber auch dann zu beenden, wenn der/die Betreute / Behandelte in eine (sozialleistungsrechtlich) neue Maßnahme überwechselt, auch wenn er dabei äußerlich in der gleichen Einrichtung bleibt. Dies ist z.B. der Fall bei Betreuten in der Suchtberatung, die in derselben Einrichtung eine Maßnahme der ambulanten Suchtrehabilitation antreten. Für die Praxis hilft hier der Verweis auf Item 2.2.6 Kosten-/
Leistungsträger der aktuellen Betreuung / Behandlung: Jeder Wechsel der überwiegenden Finanzierungsform ist auch mit einer Beendigung der bisherigen Betreuung / Behandlung verbunden. Grundlegende Überlegungen zur Falldefinition findet sich am Ende des Abschnitts 2.a.
Das Ende einer Betreuung / Behandlung kann entweder planmäßig oder - aus unterschiedlichen Gründen - vorzeitig erfolgen.
Im ambulanten Bereich gilt als verbindliche Regel, dass eine Betreuung / Behandlung dann zu beenden ist, wenn ein/e Betreute nach seinem/ihrem letzten Kontakt innerhalb von 60 Tagen keinen neuen Kontakt wahrnimmt. Eine Abweichung von dieser 60-Tage-Regel ist nur dann möglich, wenn nach dem letzten Kontakt ein längeres Zeitintervall für einen nächsten Kontakt mit dem/der Betreuten vereinbart und dieser Kontakt dann auch tatsächlich wahrgenommen wurde.
Eine konsequente Anwendung dieser 60-Tage-Regel in der Dokumentation wird insbesondere bei der Betreuung / Behandlung schwer chronifizierter Suchtkranker zu einer höheren Anzahl von Einmalkontakten führen. Im Interesse einer Qualitätsentwicklung ist jedoch gerade auch für diesen Arbeitsbereich eine entsprechende Datenklarheit unverzichtbar.
Nach Ablauf der 60-Tage-Frist nach einem letzten Betreuungs-/Behandlungskontakt ist eine Betreuung regelhaft mit „4 vorzeitig ohne ärztliches / therapeutisches Einverständnis / Abbruch durch die betreute / behandelte Person“ zu kodieren.
Als Datum des Betreuungs-/Behandlungsendes zählt hier der letzte Termin, der tatsächlich stattgefundenen hat.
Liegt der letzte stattgefundene Kontakt im alten Kalenderjahr und wird (durch die 60-Tagefrist) erst im neuen Kalenderjahr durch die Einrichtung das Ende der Betreuung / Behandlung festgestellt, so muss in diesem Fall das Betreuungs-/Behandlungsende auf den 01. Januar des neuen Kalenderjahres festgelegt werden, da andernfalls diese Betreuung / Behandlung niemals in der Statistik der Beender auftauchen könnte.