2.6.1 Dauer der Betreuung/Behandlung
2.6.1.1 Datum des Betreuungs-/Behandlungsendes
Ein Kerndatenbogen gilt bis zum Ende der aktuellen Betreuung / Behandlung in der eigenen Einrichtung, d.h. gegebenenfalls auch über einen kalendarischen Jahreswechsel hinaus. Die Betreuung / Behandlung endet in der stationären Variante mit dem letzten Tag des Aufenthalts und in der ambulanten Variante mit dem Datum des letzten Kontakts in der eigenen Einrichtung.
Die aktuelle Betreuung / Behandlung ist aber auch dann zu beenden, wenn der/die Klient/in / Patient/in in eine (sozialleistungsrechtlich) neue Maßnahme überwechselt, auch wenn er dabei äußerlich in der gleichen Einrichtung bleibt. Dies ist z.B. der Fall bei Klient/innen in der Suchtberatung, die in derselben Einrichtung eine Maßnahme der ambulanten Suchtrehabilitation antreten. Für die Praxis hilft hier der Verweis auf Item 2.2.6 Kosten-/ Leistungsträger der aktuellen Betreuung / Behandlung: Jeder Wechsel der überwiegenden Finanzierungsform ist auch mit einer Beendigung der bisherigen Betreuung / Behandlung verbunden. Grundlegende Überlegungen zur Falldefinition findet sich am Ende des Abschnitts 2.a.
Das Ende einer Betreuung / Behandlung kann entweder planmäßig oder - aus unterschiedlichen Gründen - vorzeitig erfolgen.
Im ambulanten Bereich gilt als verbindliche Regel, dass eine Betreuung / Behandlung dann zu beenden ist, wenn ein/e Klient/in nach seinem/ihrem letzten Kontakt innerhalb von 60 Tagen keinen neuen Kontakt wahrnimmt. Eine Abweichung von dieser 60-Tage-Regel ist nur dann möglich, wenn nach dem letzten Kontakt ein längeres Zeitintervall für einen nächsten Kontakt mit dem/r Klienten/in vereinbart und dieser Kontakt dann auch tatsächlich wahrgenommen wurde.
Eine konsequente Anwendung dieser 60-Tage-Regel in der Dokumentation wird insbesondere bei der Betreuung / Behandlung schwer chronifizierter Suchtkranker zu einer höheren Anzahl von Einmalkontakten führen. Im Interesse einer Qualitätsentwicklung ist jedoch gerade auch für diesen Arbeitsbereich eine entsprechende Datenklarheit unverzichtbar.
Nach Ablauf der 60-Tage-Frist nach einem letzten Betreuungs-/Behand-lungskontakt ist eine Betreuung regelhaft mit „4 vorzeitig ohne ärztliches / therapeutisches Einverständnis / Abbruch durch Klient/in / Patient/in“ zu kodieren. Als Datum des Betreuungs-/Behandlungsendes zählt hier der letzte Termin, der tatsächlich stattgefundenen hat.
Liegt der letzte stattgefundene Kontakt im alten Kalenderjahr und wird (durch die 60-Tagefrist) erst im neuen Kalenderjahr durch die Einrichtung das Ende der Betreuung / Behandlung festgestellt, so muss in diesem Fall das Betreuungs-/Behandlungsende auf den 01. Januar des neuen Kalenderjahres festgelegt werden, da andernfalls diese Betreuung / Behandlung niemals in der Statistik der Beender auftauchen könnte.