2.6.2 Kontaktzahl (nur ambulanter Bereich; ausgenommen tagesstrukturierende/-begleitende Angebote und ABW)
Diese Angabe ist nur von ambulanten Einrichtungen zu machen, da eine stationäre Behandlungsepisode grundsätzlich nur in „einem“ Kontakt besteht. Es sind alle klient:innenbezogenen Kontakte, also auch solche mit Behörden und sonstigen Bezugspersonen zu berücksichtigen (ggf. auch ohne Anwesenheit des/ der Betreuten selbst).
Analog zu den Erläuterungen zu einem dokumentationsrelevanten Kontakt (siehe Erläuterung zu 2.1) gelten dabei folgende Vorgaben: Eine Mindestgesprächsdauer von 10 Minuten mit substanziell beratendem oder behandelndem oder informationsaustauschendem Charakter (persönlich, telefonisch, per Brief/E-Mail, digital).
Es findet keine Unterscheidung von Einzelkontakten und Gruppenkontakten statt und auch der Ort des Kontakts wird hier nicht differenziert. Es ist die Gesamtzahl der Kontakte innerhalb einer Betreuungs-/Behandlungsepisode anzugeben, d.h. die Frage kann erst kodiert werden, wenn die Betreuung / Behandlung abgeschlossen ist. Wird ein/e Betreute im selben Jahr wieder in der Einrichtung aufgenommen, so ist am Ende dieser neuen Betreuung / Behandlung entsprechend die Gesamtzahl der Kontakte nur für diese zweite Episode anzugeben.