2.6.2 Kontaktzahl (nur ambulanter Bereich; ausgenommen tagesstrukturierende/-begleitende Angebote und ABW)
Diese Angabe ist nur von ambulanten Einrichtungen zu machen, da eine stationäre Behandlungsepisode grundsätzlich nur in „einem“ Kontakt besteht. Es sind alle klientenbezogenen Kontakte, also auch solche mit Behörden und sonstigen Bezugspersonen zu berücksichtigen (ggf. auch ohne Anwesenheit des Klienten selbst).
Analog zu den Erläuterungen zu einem dokumentationsrelevanten Kontakt (siehe Erläuterung zu 2.1) gelten dabei folgende Vorgaben: Eine Mindestge-sprächsdauer von 10 Minuten mit substanziell beratendem oder behandeln-dem oder informationsaustauschendem Charakter (persönlich, telefonisch, per Brief/E-Mail).
Es findet keine Unterscheidung von Einzelkontakten und Gruppenkontakten statt und auch der Ort des Kontakts wird hier nicht differenziert. Es ist die Gesamtzahl der Kontakte innerhalb einer Betreuungs-/Behandlungsepisode anzugeben, d.h. die Frage kann erst kodiert werden, wenn die Betreuung / Behandlung abgeschlossen ist. Wird ein/e Klient/in im selben Jahr wieder in der Einrichtung aufgenommen, so ist am Ende dieser neuen Betreuung / Behandlung entsprechend die Gesamtzahl der Kontakte nur für diese zweite Episode anzugeben.