Die folgenden Entlassformen stellen eine suchtspezifische Präzisierung der im Leitfaden Reha-Entlassungsbericht der Deutschen Rentenversicherung definierten Entlassformen dar.
1 Regulär nach Betreuungs-/Behandlungsplan Als regulär abgeschlossen gilt eine Betreuung / Behandlung, wenn diese (v.a. im stationären Bereich) einschließlich einer evtl. erforderlichen Verlängerung ausgeschöpft wurde oder wenn der Betreuungs-/ Behandlungszeitraum nicht vollständig benötigt wurde, weil das Betreuungs-/ Behandlungsziel früher erreicht werden konnte. Als regulär abgeschlossen gilt die Betreuung / Behandlung auch dann, wenn die Betreuung / Behandlung in gegenseitigem Einvernehmen beendet wird, weil die zu Betreuungs-/Behandlungsbeginn bestandenen Probleme soweit angegangen oder gelöst sind, dass zurzeit keine weitere Betreuung / Behandlung in dieser Einrichtung notwendig ist. Im Bereich der ambulanten Suchthilfe ist eine Betreuung aber auch dann als regulär beendet zu kodieren, wenn die Betreuung noch zu keiner konkreten Betreuungsvereinbarung / Behandlungsplanung geführt hat und der/die Betreute die Betreuung beendet. Als regulär beendet sind auch Fälle zu kodieren, in denen eine Suchtberatung im Strafvollzug endet, weil der Inhaftierte wegen guter Führung vorzeitig aus der Haft entlassen wurde. 2 vorzeitig auf ärztliche/therapeutische Veranlassung Die Betreuung / Behandlung wird durch die Einrichtung beendet, auch wenn die Ziele des Behandlungsplanes nicht vollständig erreicht wurden. Vorzeitig auf ärztlich/therapeutische Veranlassung wird der/die Betreute / Behandelte entlassen, wenn eine Belastbarkeit für die Betreuung / Behandlung nicht oder nicht mehr besteht, weitere spezielle Diagnostik oder Betreuung / Behandlung erforderlich oder eine Fortsetzung der Betreuung / Behandlung nicht Erfolg versprechend ist. 3 vorzeitig mit ärztlichem / therapeutischem Einverständnis Die Betreuung / Behandlung wird auf Initiative bzw. auf Wunsch der/s Klientin/en / Patientin/en aus dringenden persönlichen Gründen beendet, aber mit Einverständnis der Einrichtung. Die zu Betreuungs-/Behandlungsbeginn bestehenden Probleme sind nicht vollständig gelöst oder die Ziele des Behandlungsplanes wurden nicht vollständig erreicht. 4 vorzeitig ohne ärztliches/therapeutisches Einverständnis / Abbruch durch die betreute / behandelte Person Die Betreuung / Behandlung wird auf Initiative der betreuten / behandelten Person beendet, ohne dass das Einverständnis der Einrichtung bzw. der behandelnden Person (aufgrund des erteilten Behandlungsauftrags oder der vereinbarten Betreuungsplanung) vorliegt. Dieses Item ist auch dann zu kodieren, wenn die Inanspruchnahme der Betreuung / Behandlung nach Kenntnis der Fachkraft auf der Basis einer Auflage (Item 2.2.7) erfolgt ist und somit nur bedingt freiwillig war. Die Beendigung wurde entweder durch den/ die Betreute / Behandelte angekündigt oder die Betreuung / Behandlung wird ohne Ankündigung abgebrochen. 5 disziplinarisch Aus disziplinarischen Gründen wird ein/e Betreute / Behandelte i.d.R. entlassen bei Missachtung der geltenden Regeln des Behandlungsvertrages. Disziplinarisch ist ein/e Betreute / Behandelte zu entlassen, wenn sein/ihr Verhalten einen ordnungsgemäßen Betreuungs-/Behandlungsverlauf nachhaltig in Frage stellt oder wenn er/sie während der Betreuung / Behandlung berechtigte Interessen oder Rechte Dritter erheblich beeinträchtigt (z.B. körperliche Gewalt bzw. deren Androhung, Mitnahme von Drogen in die Einrichtung). Fehlende Therapiemotivation oder (wiederholte) Rückfälle oder Verstöße gegen Therapievereinbarungen sind kein disziplinarischer Entlassungsgrund, sondern können lediglich zu einer vorzeitigen Entlassung aufgrund ärztlicher / therapeutischer Veranlassung führen. In Bezug auf die Disziplinarische Beendigung ist zu berücksichtigen, dass die Definition der Rentenversicherungsträger leicht abweicht. Dies kann zu abweichenden Beendigungsgründen für DRV bzw. DSHS führen. 6 Außerplanmäßige Verlegung / außerplanmäßiger Wechsel in andere Einrichtung Es erfolgt abweichend von der geplanten Betreuungs-/Behandlungsdauer, also nicht planmäßig, ein Wechsel in ein anderes Betreuungs-/ Behandlungsangebot oder eine Verlegung in ein Krankenhaus, ohne dass die Indexbetreuung/-behandlung fortgesetzt werden kann. Dies betrifft z.B. die Akutverlegung in ein Krankenhaus, die Verlegung in eine psychiatrische Einrichtung wegen einer akuten psychotischen Erkrankung oder den Wechsel in eine andere Betreuungs-/Behandlungsform aus sonstigen aktuellen, nicht geplanten Gründen. Hier sind auch Fälle zu kodieren, in denen eine Suchtberatung in einer Suchthilfeeinrichtung durch eine Inhaftierung beendet wird sowie Fälle, in denen eine Suchtberatung im Strafvollzug aufgrund einer Verlegung in eine andere Haftanstalt endet. 7 Planmäßiger Wechsel in andere Betreuungs-/Behandlungsform Die Betreuung / Behandlung wird planmäßig abgeschlossen, aber in einer anderen Betreuungs-/Behandlungsform fortgesetzt. Beispielsweise wird eine begonnene stationäre Rehabilitation anderenorts teilstationär (d.h. ganztägig ambulant) oder ambulant fortgesetzt oder nach Abschluss einer stationären Entwöhnungsbehandlung schließt sich eine Adaptionsbehandlung an oder eine ambulante Betreuung wird planmäßig abgeschlossen und es schließt sich eine Vermittlung in eine stationäre Rehabilitation an. 8 Verstorben Für verstorbene betreute / behandelte Personen sind alle weiteren Fragen nicht zu mehr zu beantworten. |
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