2.4.15 Hauptdiagnose aus 2.4.5, 2.4.7, 2.4.10, 2.4.13, 2.4.14 (4-stelliger ICD-10-Code)
Aus den bisher kodierten Diagnosen bei den einzelnen suchtbezogenen Problembereichen soll hier eine behandlungsleitende ICD-10-Diagnose = Hauptdiagnose kodiert werden. Vorliegende Diagnosen sollten übernommen werden, auch wenn innerhalb der eigenen Einrichtung keine eigene, neuerliche Diagnosestellung erfolgt.
2.4.15.1 | |
| 1 Weder aktuell noch früher die Kriterien für eine ICD-10 Diagnose erfüllt Es sind aktuell nicht die Kriterien für eine Diagnosevergabe erfüllt, und dies war auch früher nicht der Fall. |
| 2 Aktuell nicht die Kriterien für eine ICD-10 Diagnose erfüllt, aber frühere Diagnose Es sind aktuell nicht die Kriterien für eine Diagnosevergabe erfüllt, aber dies war früher der Fall. Diese Kategorie wird beispielsweise relevant sein, wenn der/die Klient/in / Patient/in innerhalb der letzten 12 Monate abstinent war. |
| 3 Der aktuelle Betreuungs-/Behandlungsanlass liegt unterhalb der Diagnoseschwelle und es liegt eine suchtbezogene Zusatzdiagnose vor Die den Betreuungs-/Behandlungsanlass darstellende Problematik rechtfertigt aktuell nicht die Vergabe einer ICD-10 Diagnose. Gleichzeitig liegt eine andere suchtbezogene Diagnose vor. Durch diese Kategorie kann beispielsweise folgende Situation abgebildet werden: Der Betreuungs-/Behandlungsanlass ist der Konsum einer Substanz, für die keine Diagnose gestellt werden kann (wäre unter 2.4.1 Konsum sowie 2.4.2 Hauptsubstanz zu erfassen), es liegt aber eine andere Diagnose vor, die jedoch nicht den Betreuungs-/Behandlungsanlass darstellt (z.B. Cannabiskonsum ohne schädlichen Gebrauch oder Abhängigkeit als Betreuungs-/Behandlungsanlass, aber Tabakabhängigkeit liegt vor ohne behandlungsleitende Diagnose zu sein). In diesem Fall wird keine Hauptdiagnose vergeben und als Grund diese Kategorie angegeben. |
| 4 Keine ausreichenden Informationen für Diagnosestellung nach ICD-10 vorhanden Es liegen nicht genügend Informationen vor, um eine Diagnose gemäß ICD-10 stellen zu können. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der/die Klient/in nur sehr wenige Kontakte mit der Einrichtung hatte. |
| 5 Keine ausreichende Qualifikation für Diagnosestellung nach ICD-10 vorhanden Der/die betreuende Mitarbeiter/in kann im betreffenden Fall keine Diagnose vergeben, da ihm das erforderliche Fachwissen oder die notwendige Erfahrung fehlt. |
| 6 Andere Gründe Ist zu kodieren, wenn keiner der Gründe 1-5 zutrifft. Dies ist etwa bei Klient/innen / Patient/innen der Fall, deren Hauptdiagnose Kleptomanie (F63.2) oder eine sonstige abnorme Gewohnheit oder Störung der Impulskontrolle (F63.8) ist. Die Diagnose F63.8 trifft z.B. auf Klient/innen / Patient/innen zu, deren im Vordergrund stehende Problematik „Sexsucht“ oder „Kaufsucht“ ist. |